Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Wird weiblichen Mitarbeitern für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht der gleiche Lohn gezahlt, wie männlichen Mitarbeitern, so begründet dieser Umstand die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
In dem entschiedenen Fall lag das Vergleichsentgelt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage unter dem Entgelt der männlichen Arbeitnehmer.