E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Fiktive Einkünfte nur bei unterhaltsrelevantem Pflichtverstoß

Im Unterhaltsrecht kann sich der Unterhaltsschuldner bei einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust nicht auf die eigene Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat.


In dem entschiedenen Fall, kündigte der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen das Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum. Aufgrund dieser Tat wurde der Unterhaltspflichtige zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog dann Arbeitslosengeld. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zur Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt, und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, da die Frage nicht hinreichend geklärt war, ob der Verlust des Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt wurde, als entscheidungserhebliches Kriterium.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 79 98 vom 10.04.2000
Normen: BGB § 1603 Abs. 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24