E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Unterbringung ohne vorhergehenden Überzeugungsversuch

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil die Gefahr besteht, dass er sich auf Grund einer psychischen Krankheit selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands zur Abwendung eines gesundheitlichen Schadens erforderlich ist und eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und die Maßnahme ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann.


Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt in jedem Fall voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Das Gericht muss die Einhaltung dieser Vorgehensweise in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen und dokumentieren. Pauschale Angaben genügen als nachvollziehbare Darlegung nicht.

Der Betroffene kann, wenn sich die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt hat, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme durch gerichtlichen Beschluss feststellen lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 185 17 vom 13.09.2017
Normen: BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22