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Verfahrenspfleger muss vom Sachverständigen nicht über einen Explorationstermin informiert werden

In einer Betreuungssache ist ein Sachverständigengutachten auch verwertbar, wenn der zuständige Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des zu Betreuenden, diesen nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat.


Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Sachverständiger von sich aus den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen einen Explorationstermin mitteilt oder ihn zu einer Teilnahme an der Untersuchung einlädt. Auch aus übergeordneten Erwägungen ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, mithin auch nicht aufgrund des Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für den Betroffenen wahrzunehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 507 16 vom 08.03.2017
Normen: FamFG § 280
[bns]
 

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