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Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur bei unmittelbarer Betroffenheit

Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann kein Rechtsmittel mit der Begründung einlegen, ein weiterer beteiligter Versorgungsträger hätte ein intern auszugleichendes Anrecht unrichtig ausgeglichen und die Ausgleichungsvorschriften unrichtig gehandhabt, mithin muss der Versorgungsträger nicht uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich wachen.

Dies gilt auch, wenn der materiell beteiligte Versorgungsträger als Folge der bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene Risiko tragen muss, welches für ihn möglicherweise wirtschaftlich nachteiliger ist, als das ursprünglich übernommene wirtschaftliche Risiko.

Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers erfordert die Darlegung, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 140 16 vom 17.12.2016
Normen: FamFG § 59 Abs. 1
[bns]
 

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