E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Beim Versorgungsausgleich ist ungekürztes Stammrecht auch bei Ruhen des Beamtenverhältnisses anzusetzen

Im Versorgungsausgleich ist für den Ausgleich einer Beamtenversorgung grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich, auch wenn das Beamtenverhältnis teilweise ruht.


Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich – teilhat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 453 14 vom 21.09.2016
Normen: VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22