E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Befreiung von der Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

Die von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung im Rahmen eines Wechselmodells kann nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.

Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflich bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 599 13 vom 05.11.2014
Normen: BGB §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25