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Amt muss nur die Kosten des günstigsten Bahntickets übernehmen

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen Bahnkosten, welche einem Leistungsberechtigten in Ausübung des Umgangsrechtes mit ihrem Kind entstehen, nur in der Höhe des günstigsten Bahntickets übernommen werden.


Mit seinem PKW holte ein leistungsberechtigter Vater seine bei der Mutter lebende Tochter alle 14 Tage am Wochenende zu sich, und brachte sie auch am Sonntag mit dem PKW zu ihrer in 140 km Entfernung lebenden Mutter zurück. Vom Sozialleistungsträger begehrte er vor diesem Hintergrund eine entsprechende Übernahme der entstandenen Fahrtkosten.

Das Bundessozialgericht teilte mit, dass Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts zwar grundsätzlich durch das Amt zu tragen sind, den Leistungsbezieher jedoch die Pflicht trifft Einsparmöglichkeiten wahrzunehmen. Das Umgangsrecht und die zu seiner Ausübung entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und dem Leistungsbezieher zumutbar sein. Vorliegend wäre die Nutzung der Bahn nicht nur die günstigste Alternative für den Vater gewesen, sondern war diesem auch zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sind auch nur die Kosten zu erstatten, welche bei der Wahl des günstigsten Verkehrsmittels angefallen wären.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 4 14 R vom 18.11.2014
Normen: Art.6 II GG, § 21 VI SGB II
[bns]
 

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