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Richterablehnung bei einer Besorgnis der Befangenheit

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Die Besorgnis der Befangenheit kann angenommen werden, wenn eine vor Gericht stehende Partei die berechtigte und aus objektiven Gründen nachvollziehbare Sorge hat, der Richter würde der zu verhandelnden Sache bzw. der betreffenden Partei nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehen. Auch ist die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn der Richter eine innere unsachliche Einstellung oder willkürliches Handeln erkennen lässt
Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Entscheidung oder Rechtsauffassung zu Wehr zu setzen.

Nimmt ein Richter auf die in einem vorhergehenden Verfahren eingeholten Gutachten Bezug, so rechtfertigt dies für sich genomme noch keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit. Mithin ist der Richter gehalten auch von Amts wegen erforderliche Tatsachenermittlungen und entscheidungserhebliche Beweise über beweisbedürftige Tatsachen zu erheben.

Ein Ablehnungsantrag muss sofort gestellt werden, wenn sich Gründe für die Besorgnis der Befangenheit zeigen.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 9 WF 143 11 vom 21.12.2011
Normen: FamFG § 6; ZPO § 46 II
[bns]
 

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