E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Vereinfachtes Verfahren bei gewährten Sozialleistungen unzulässig

Die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem gestellten Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wirklich zugrunde liegende Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.


Werden für ein Kind Sozialleistungen erbracht, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens berufen, mithin handelt es sich in einem solchen Fall um einen nicht behebbaren Mangel.

Eine Berufung auf die Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, da im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen vorgebracht werden können.
 
Oberlandesgericht Jena , Urteil OLG Jena 1 WF 590 12 vom 28.01.2013
Normen: FamFG §§ 252 I Nr. 1, 250 I nr. 12
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24