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Fortbestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt bei einer stationären Behandlung

Nach einer Trennung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht allein deshalb, weil sich der Unterhaltsbedürftige in dauerhafter stationärer Behandlung einer psychiatrischen Klinik befindet.

Insbesondere besteht auch bei stationären Behandlungen zumeist ein ungedeckter Bedarf, der nicht von einer Krankenversicherung gedeckt wird, wie z.B. Miete, Bekleidung und kulturelle Bedürfnisse. In einem solchen Fall bemisst sich der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. Dabei kann der so errechnete Unterhaltsanspruch pauschal um ⅔ der ersparten Kosten während der stationären Behandlung gekürzt werden.
 
Amtsgericht Wuppertal, Urteil AG Wuppertal 64 F 366 11 vom 08.10.2012
Normen: BGB § 1361
[bns]
 

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