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Keine Volljährigenadoption bei geringem Altersunterschied

Eine Volljährigenadoption kann bei einem geringen Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem zu Adoptierenden nur in begründeten Sonderfällen akzeptiert werden und dabei gewichtige Gründe vorliegen, die für das Bestehen eines Familienbandes sprechen.

Regelmäßig wird eine Volljährigenadoption nur dann zugelassen, wenn zwischen den Beteiligten eine Eltern-Kind Beziehung entstanden ist, welche von einer besonderen Bindung geprägt ist und einen Altersunterschied aufweist, der auch realistisch ist, um von einem Eltern-Kind Verhältnis und einer inneren Verbundenheit auszugehen und nicht lediglich einer Freundschaft.

Begründete Ausnahmefälle, die eine Volljährigenadoption trotz geringem Altersunterschied rechtfertigen, können bei einem langjährigen Zusammenlegen in einem gemeinsamen Haushalt vorliegen mit Pflege und wirtschaftlicher Hilfe bei Arbeitslosigkeit.
Eine bloße Freundschaft rechtfertigt noch nicht eine Volljährigenadoption.
In dem entschiedenen Fall lehnte das Gericht eine Volljährigenadoption bei einem lediglichen Altersunterschied von 12 Jahren ab.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG 17 UF 42 13 vom 27.03.2013
Normen: BGB §§ 1767 I, 1741 I
[bns]
 

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